Häufige Fragen
Antworten auf das, was nach einem Unfall zuerst kommt.
17 Fragen, sortiert nach Themen. Wenn Ihre nicht dabei ist: anrufen. Ein Telefonat ist meistens schneller als jede FAQ — und kostet nichts.
Kosten und Bezahlung
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Kosten des Sachverständigen gehören zum Schaden, den der Verursacher zu ersetzen hat. Sie bekommen von uns keine Rechnung, wenn die Haftung der Gegenseite eindeutig ist. Anders liegt der Fall bei Bagatellschäden, bei Mitverschulden und bei reinen Kaskoschäden — darauf weisen wir Sie hin, bevor wir tätig werden.
Als Bagatellschaden gilt ein sehr kleiner Schaden — typischerweise ein Kratzer oder eine leichte Delle ohne Auswirkung auf Technik oder Sicherheit. Bei solchen Schäden übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten eines vollständigen Gutachtens in der Regel nicht. Wo genau die Grenze liegt, hängt vom Einzelfall ab. Schicken Sie uns Fotos — wir sehen sie uns an und sagen Ihnen vorab, ob sich ein Gutachten in Ihrem Fall überhaupt lohnt.
Nicht zwingend. Bei einem Haftpflichtschaden können Sie auf Basis des Gutachtens abrechnen und selbst entscheiden, ob Sie reparieren lassen. Bei einer solchen Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Welche Variante für Sie günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab — wir gehen das mit Ihnen durch.
Bei einem Kaskoschaden beauftragt Ihre eigene Versicherung in der Regel selbst einen Sachverständigen und trägt dessen Kosten. Ein von Ihnen beauftragtes Gutachten wird nicht automatisch erstattet. Sprechen Sie uns an, bevor Sie beauftragen — wir klären mit Ihnen, was Ihre Versicherung übernimmt.
Der Preis richtet sich nach Fahrzeug und Aufwand. Sie erfahren ihn vor der Beauftragung, nicht danach — auf Wunsch schriftlich.
Ihre Rechte nach dem Unfall
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die Kosten des Sachverständigen gehören zum Schaden, den der Verursacher zu ersetzen hat. Sie bekommen von uns keine Rechnung, wenn die Haftung der Gegenseite eindeutig ist. Anders liegt der Fall bei Bagatellschäden, bei Mitverschulden und bei reinen Kaskoschäden — darauf weisen wir Sie hin, bevor wir tätig werden.
Ja. Als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls wählen Sie den Sachverständigen selbst aus. Sie sind nicht verpflichtet, den Gutachter zu nehmen, den die gegnerische Versicherung vorschlägt. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung von sich aus einen Termin anbietet.
Der Gutachter der gegnerischen Versicherung arbeitet im Auftrag der Versicherung. Sein Ergebnis fällt erfahrungsgemäß nicht zu Ihren Gunsten aus. Sie dürfen den Termin absagen und stattdessen einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Rufen Sie uns an, bevor Sie zusagen — ein kurzes Telefonat reicht, um die Lage zu klären.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Kosten eines Rechtsanwalts. Ein Anwalt ist deshalb für Sie meist kostenneutral und sorgt dafür, dass alle Ansprüche geltend gemacht werden. Wir arbeiten mit Kanzleien im Verkehrsrecht zusammen und vermitteln den Kontakt, wenn Sie das möchten. Eine Verpflichtung besteht nicht.
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie in der Regel Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung — oder wahlweise auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Beides halten wir im Gutachten fest. Einen Mietwagen vermitteln wir auf Wunsch.
Nicht zwingend. Bei einem Haftpflichtschaden können Sie auf Basis des Gutachtens abrechnen und selbst entscheiden, ob Sie reparieren lassen. Bei einer solchen Abrechnung wird die Mehrwertsteuer nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Welche Variante für Sie günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab — wir gehen das mit Ihnen durch.
Ein repariertes Unfallfahrzeug ist auf dem Markt weniger wert als ein unfallfreies — auch wenn die Reparatur einwandfrei war. Diesen Unterschied nennt man merkantile Wertminderung. Sie wird bei jüngeren Fahrzeugen mit begrenzter Laufleistung regelmäßig anerkannt und gehört in jedes Gutachten, in dem sie anfällt.
Bei einem Kaskoschaden beauftragt Ihre eigene Versicherung in der Regel selbst einen Sachverständigen und trägt dessen Kosten. Ein von Ihnen beauftragtes Gutachten wird nicht automatisch erstattet. Sprechen Sie uns an, bevor Sie beauftragen — wir klären mit Ihnen, was Ihre Versicherung übernimmt.
Ablauf und Zusammenarbeit
Der Gutachter der gegnerischen Versicherung arbeitet im Auftrag der Versicherung. Sein Ergebnis fällt erfahrungsgemäß nicht zu Ihren Gunsten aus. Sie dürfen den Termin absagen und stattdessen einen eigenen Sachverständigen beauftragen. Rufen Sie uns an, bevor Sie zusagen — ein kurzes Telefonat reicht, um die Lage zu klären.
Wir besichtigen Ihr Fahrzeug in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Ihrer Meldung. Das fertige Gutachten liegt 24 bis 48 Stunden nach der Besichtigung vor und geht digital an Sie, an Ihren Anwalt und an die Versicherung.
Nein. Wir kommen zu Ihnen — nach Hause, zur Arbeit, in die Werkstatt oder zum Abstellort des Fahrzeugs. Wenn das Auto nicht mehr fahrbereit ist, ist das kein Problem.
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Kosten eines Rechtsanwalts. Ein Anwalt ist deshalb für Sie meist kostenneutral und sorgt dafür, dass alle Ansprüche geltend gemacht werden. Wir arbeiten mit Kanzleien im Verkehrsrecht zusammen und vermitteln den Kontakt, wenn Sie das möchten. Eine Verpflichtung besteht nicht.
Den Fahrzeugschein, das Unfallprotokoll oder die Daten des Unfallgegners und — falls vorhanden — das Aktenzeichen der Versicherung. Wenn etwas davon fehlt, kommen wir trotzdem. Alles Weitere klären wir danach.
Ihre Angaben und Fotos nutzen wir ausschließlich, um Ihre Anfrage zu bearbeiten. Sie werden nicht für Werbung verwendet und nicht an Dritte weitergegeben, außer an die Stellen, die für die Abwicklung nötig sind — etwa die Versicherung oder einen von Ihnen beauftragten Anwalt. Details stehen in der Datenschutzerklärung.
Unser Einsatzgebiet umfasst Hamburg und rund 100 Kilometer Umkreis. Liegt Ihr Fahrzeug weiter entfernt, melden Sie sich trotzdem: Wir sagen Ihnen ehrlich, ob wir kommen können, und vermitteln Sie andernfalls weiter.
Termine und Erreichbarkeit
Wir besichtigen Ihr Fahrzeug in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Ihrer Meldung. Das fertige Gutachten liegt 24 bis 48 Stunden nach der Besichtigung vor und geht digital an Sie, an Ihren Anwalt und an die Versicherung.
Nein. Wir kommen zu Ihnen — nach Hause, zur Arbeit, in die Werkstatt oder zum Abstellort des Fahrzeugs. Wenn das Auto nicht mehr fahrbereit ist, ist das kein Problem.
Den Fahrzeugschein, das Unfallprotokoll oder die Daten des Unfallgegners und — falls vorhanden — das Aktenzeichen der Versicherung. Wenn etwas davon fehlt, kommen wir trotzdem. Alles Weitere klären wir danach.
Ja. Unfälle passieren nicht nur werktags. Rufen Sie an oder schicken Sie uns eine Schadenmeldung — wir melden uns zurück und finden einen Termin, der passt.
Unser Einsatzgebiet umfasst Hamburg und rund 100 Kilometer Umkreis. Liegt Ihr Fahrzeug weiter entfernt, melden Sie sich trotzdem: Wir sagen Ihnen ehrlich, ob wir kommen können, und vermitteln Sie andernfalls weiter.
Das Gutachten selbst
Als Bagatellschaden gilt ein sehr kleiner Schaden — typischerweise ein Kratzer oder eine leichte Delle ohne Auswirkung auf Technik oder Sicherheit. Bei solchen Schäden übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten eines vollständigen Gutachtens in der Regel nicht. Wo genau die Grenze liegt, hängt vom Einzelfall ab. Schicken Sie uns Fotos — wir sehen sie uns an und sagen Ihnen vorab, ob sich ein Gutachten in Ihrem Fall überhaupt lohnt.
Ein repariertes Unfallfahrzeug ist auf dem Markt weniger wert als ein unfallfreies — auch wenn die Reparatur einwandfrei war. Diesen Unterschied nennt man merkantile Wertminderung. Sie wird bei jüngeren Fahrzeugen mit begrenzter Laufleistung regelmäßig anerkannt und gehört in jedes Gutachten, in dem sie anfällt.
Wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist — vereinfacht gesagt, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts liegen. Das Gutachten weist beide Werte aus, damit Sie und die Versicherung dieselbe Grundlage haben. Auch bei einem Totalschaden gibt es eine Grenze, bis zu der eine Reparatur erstattet werden kann.
Fahrzeug und Schaden
Bei einem unverschuldeten Unfall haben Sie in der Regel Anspruch auf einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung — oder wahlweise auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie keinen Mietwagen nehmen. Beides halten wir im Gutachten fest. Einen Mietwagen vermitteln wir auf Wunsch.
Wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist — vereinfacht gesagt, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts liegen. Das Gutachten weist beide Werte aus, damit Sie und die Versicherung dieselbe Grundlage haben. Auch bei einem Totalschaden gibt es eine Grenze, bis zu der eine Reparatur erstattet werden kann.
Ihre Frage war nicht dabei?
Dann rufen Sie an oder schicken Sie uns die Schadenmeldung. Wir melden uns zurück und klären das direkt.